2.6. Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 lud die Instruktionsrichterin die BVG- Sammelstiftung Swiss Life, Zürich, und die Axa Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, als berufliche Vorsorgeeinrichtungen des Beschwerdeführers im Verfahren bei. Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life verzichtete mit Schreiben vom 5. Februar 2025 auf eine Stellungnahme und die Axa Stiftung Berufliche Vorsorge liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2.7. Am 30. Januar 2025 ging der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht des Zentrums C._____ vom 17. Januar 2025 ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: