2.2.2. Mit Eingabe vom 29. April 2024 erklärte der Beschwerdeführer, er ziehe die Beschwerde infolge fehlender finanzieller Mittel zur Bezahlung des Kostenvorschusses und allfälliger zusätzlicher Verfahrenskosten zurück. 2.2.3. Mit instruktionsrichterlichem Schreiben vom 4. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege hingewiesen. Sein daraufhin eingereichtes entsprechendes Gesuch vom 12. Juni 2024 wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. Juli 2024 bewilligt. -3- 2.3. Mit Vernehmlassung vom 13. August 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.