Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.184 / SR / bs Art. 11 Urteil vom 24. Januar 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Ruh Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene 1 BVG-Sammelstiftung Swiss Life, c/o Swiss Life AG, General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Beigeladene 2 AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, c/o AXA Leben AG, General Guisan-Strasse 40, Postfach, 8401 Winterthur Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 27. Februar 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Nach bereits erfolgten Anmeldungen, erstmals im September 2009, welche nicht zu einer Rentenzusprache geführt hatten, meldete sich der 1964 ge- borene Beschwerdeführer am 28. Juni 2020 unter Hinweis auf diverse kör- perliche Beschwerden und Schmerzen bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV) an. Nach entsprechenden Abklärungen sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Mai 2022 für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Januar 2022 eine halbe und ab dem 1. Februar 2022 eine ganze Invalidenrente zu. 1.2. Am 1. Juni 2022 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin te- lefonisch mit, dass er seit dem 4. April 2022 wieder zu 60 % bei seinem bisherigen Arbeitgeber arbeite, woraufhin die Beschwerdegegnerin das per 1. Mai 2022 geplante Revisionsverfahren einleitete. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren setzte sie die ganze Rente mit Verfügung vom 27. Februar 2024 revisionsweise per 1. Mai 2024 auf eine Viertelsrente herab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 27. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2024 (sowie deren Ergänzung vom 8. April 2024) fristgerecht Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, die Ver- fügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2024 sei aufzuheben und es sei ihm bis auf Weiteres eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 2.2. 2.2.1. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. April 2024 wurde ein Kos- tenvorschuss vom Beschwerdeführer einverlangt. 2.2.2. Mit Eingabe vom 29. April 2024 erklärte der Beschwerdeführer, er ziehe die Beschwerde infolge fehlender finanzieller Mittel zur Bezahlung des Kosten- vorschusses und allfälliger zusätzlicher Verfahrenskosten zurück. 2.2.3. Mit instruktionsrichterlichem Schreiben vom 4. Juni 2024 wurde der Be- schwerdeführer auf die Möglichkeit eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege hingewiesen. Sein daraufhin eingereichtes entsprechendes Gesuch vom 12. Juni 2024 wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. Juli 2024 bewilligt. -3- 2.3. Mit Vernehmlassung vom 13. August 2024 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.4. Mit Eingabe vom 26. August 2024 reichte die Beschwerdegegnerin medizi- nische Berichte des B._____ vom 23. Juli 2024 und 7. August 2024 ein. 2.5. Mit Eingabe vom 29. August 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 13. August 2024. 2.6. Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 lud die Instruktionsrichterin die BVG- Sammelstiftung Swiss Life, Zürich, und die Axa Stiftung Berufliche Vor- sorge, Winterthur, als berufliche Vorsorgeeinrichtungen des Beschwerde- führers im Verfahren bei. Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life verzichtete mit Schreiben vom 5. Februar 2025 auf eine Stellungnahme und die Axa Stiftung Berufliche Vorsorge liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2.7. Am 30. Januar 2025 ging der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht des Zentrums C._____ vom 17. Januar 2025 ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Verfügung vom 27. Februar 2024 fest, gemäss telefonischer Auskunft des Arbeitgebers des Beschwerdefüh- rers vom 5. Januar 2024 übe der Beschwerdeführer das vereinbarte Pen- sum von 60 % seit dem 16. September 2023 vollumfänglich aus, weshalb ab diesem Zeitpunkt wieder von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszuge- hen sei und dementsprechend noch ein – Anspruch auf eine Viertelsrente gebender – Invaliditätsgrad von 40 % bestehe. Die Rentenanpassung er- folge für die Zukunft, wobei sich der Zeitpunkt aufgrund der Einwände des Beschwerdeführers gegen den Vorbescheid auf den 1. Mai 2024 verscho- ben habe (Vernehmlassungsbeilage [VB] 261 S. 4). Der Beschwerdeführer macht hingegen beschwerdeweise geltend, seine Gesundheit habe sich seit Anfang 2023 (Abriss zweier Sehnen an der linken Schulter mit ur- sprünglich geplantem Operationstermin im März 2023 sowie zwei Herzin- farkte seit dem 24. [recte: 23.] Mai 2023) und zu Beginn des Jahres 2024 drastisch verschlechtert. Er sei infolge eines Unfalles vom 13. Februar -4- 2024 wieder zu 100 % arbeitsunfähig und es stünden ihm weitere Operati- onen bevor (vgl. VB 275 S. 3 ff.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin die seit dem 1. Februar 2022 ausgerichtete ganze Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. Februar 2024 (VB 261) zu Recht revisionsweise per 1. Mai 2024 auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat. 2. Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten IVG in Kraft (Wei- terentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBI 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die an- gefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 und auch der Rechtsstreit dreht sich um eine nach dem 1. Januar 2022 eingetretene massgebende Änderung des Sachverhalts. Für Rentenbezügerinnen und - bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten der Änderung entstanden ist, und die, wie dies vorliegend der Fall ist, bei Inkrafttreten dieser Ände- rung das 55. Altersjahr vollendet haben, gilt indes das bisherige Recht (lit. c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020). 3. 3.1. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die ge- eignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein- flussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Rechtsprechungsge- mäss ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheits- zustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbe- reichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). 3.2. Den zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh- rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.). -5- 3.3. Zum vorliegend massgeblichen retrospektiven Vergleichszeitpunkt der Rentenzusprache am 31. Mai 2022 wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 16. September 2020 bis 14. November 2021 in angestamm- ter Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert und ab dem 15. November 2021 ging die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsunfä- higkeit von 100 % in jeglicher Tätigkeit aus (VB 212 S. 2). Vor dem Ver- gleichszeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2024 hatte der Beschwerdeführer gemäss der Information seines Arbeitge- bers seine angestammte Arbeitstätigkeit wieder mit einem Pensum von 60 % aufgenommen (VB 258). Mit der Wiederaufnahme der Erwerbstätig- keit im Arbeitspensum von 60 % im Juni 2022 (VB 258) ist in erwerblicher Hinsicht ein Revisionsgrund gegeben, da sich zumindest (wenn nicht auch der gesundheitliche Zustand) die erwerblichen Auswirkungen des Gesund- heitszustandes des Beschwerdeführers erheblich verändert haben (vgl. E. 3.1 hiervor; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2020 vom 14. Mai 2020 E. 5.4). Liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurtei- lungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.). 4. Hinsichtlich des – der Beschwerdegegnerin einen Tag nach Verfügungser- lass vom 27. Februar 2024 mitgeteilten (VB 262) – Vorbringens des Be- schwerdeführers, dass er infolge eines Unfalls seit dem 13. Februar 2024 wieder zu 100 % arbeitsunfähig sei und dementsprechend das Arbeitspen- sum von 60 % bereits nicht mehr ausüben könne (VB 275 S. 3 ff.), ist fest- zustellen, dass der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2024 die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungs- befugnis bildet (BGE 143 V 409 E. 2.1; 134 V 392 E. 6) und für die Beurtei- lung des weiteren Rentenanspruchs die anspruchsrelevanten Verhältnisse bis zu diesem Zeitpunkt massgebend sind. Die Berichte des B._____ vom 19. Juni 2024 (VB 274 S. 2 f.) sowie vom 23. Juli 2024 (vgl. Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2024) belegen, dass der Beschwerdeführer am 13. Februar 2024 gestürzt ist und dieser Sturz bzw. dessen gesundheitliche Folgen am 18. Juli 2024 zu einer Operation (Revi- sion und doppelte Armierung der kranialen Verlängerung Th12-Th6 mit An- frischung der Lamina und Anlagerung von autologer Spongiosa) mit an- schliessender 100%iger Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bis am 6. September 2024 geführt hat (vgl. Bericht des B._____ vom 23. Juli 2024 S. 2). Es bestehen demnach gewichtige Hinweise dafür, dass der – vor der Verfügung vom 27. Februar 2024 erlittene – Sturz des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2024 zu einer noch vor Erlass der angefochtenen Verfü- gung eingetretenen erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustan- des mit längerdauernder gänzlicher oder zumindest höhergradiger als der von der Beschwerdegegnerin angenommenen 40%igen Arbeitsunfähigkeit -6- geführt hat, welche für die Beurteilung des weiteren Rentenanspruchs des Beschwerdeführers bzw. der Rechtmässigkeit der mit der angefochtenen Verfügung per 1. Mai 2024 erfolgten Herabsetzung der ganzen auf eine Viertelsrente zu berücksichtigen ist. Die Beschwerdegegnerin hat daher ab- zuklären, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass der Beschwerde- führer im Zeitpunkt der Rentenherabsetzung (und im Verlauf danach) ar- beitsfähig war, und danach neu über dessen weiteren entsprechenden An- spruch zu verfügen. Ausführungen zu den weiteren Vorbringen des Be- schwerdeführers erübrigen sich demnach. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzu- heissen, dass die Verfügung vom 27. Februar 2024 (VB 261) aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung, da die Interessenwahrung keinen Arbeitsaufwand verursacht hat, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner persönlichen Ange- legenheiten auf sich zu nehmen hat (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_525/2020 vom 29. April 2021 E. 6 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 27. Februar 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. -7- 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 24. Januar 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Ruh