Da dies nach dem Dargelegten (vgl. E. 3.3 hiervor) der Fall ist, war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, mit dem Rentenentscheid zuzuwarten bis zum Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen, zumal ausweislich der Akten über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen noch gar nicht entschieden wurde. Zudem geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer am 12. März 2024 beantragte, den Start allfälliger Integrationsmassnahmen zu verschieben (VB 82). Eine Verletzung des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" ist nicht ersichtlich. Die Verfügung vom 16. Februar 2024 erweist sich demnach auch in dieser Hinsicht im Ergebnis als rechtens.