4. 4.1. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" und macht geltend, die Beschwerdegegnerin sei zum Schluss gekommen, dass ein Belastbarkeits- und Arbeitstraining notwendig sei, um seine tatsächliche Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit zu prüfen. Der Rentenentscheid sei daher als verfrüht zu betrachten (Beschwerde S. 4 f.). 4.2. Der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) bzw. "Eingliederung statt Rente" greift, wenn die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmass- -7-