Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunktion, Männer, Total und Teilzeit [50 % - 74 %]). Gesamthaft wäre per 1. Mai 2023 daher höchstens ein leidensbedingter Abzug von 5 % angezeigt. Per 1. Januar 2024 ist sodann aufgrund der ab diesem Datum gültigen Fassung des Art. 26bis Abs. 3 IVV ein Abzug von 10 % vom statistischen Einkommen vorzunehmen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (vgl. Art. 26bis Abs. 3 IVV letzter Satz). Daraus resultiert per 1. Januar 2024 ein Invalideneinkommen von Fr. 40'986.00 (Fr. 65'999.98 x 0.69 [Grad der Arbeitsfähigkeit] x 0.90 [Abzug vom statistischen Wert]).