einer (beim Beschwerdeführer ohnehin nicht vorhandenen) langen Betriebszugehörigkeit keine relevante Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Merkmals der Nationalität/Aufenthaltskategorie ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Schweizer Bürger ist (VB 28), was rechtsprechungsgemäss keinen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_304/2022 vom 30. Mai 2023 E. 4.1.1).