Bezüglich der weiteren relevanten Faktoren (vgl. hierzu zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6) gemäss BGE 126 V 75 (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ergibt sich Folgendes: Den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen wurde bereits bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils einer angepassten Tätigkeit sowie mit der erfolgten Einteilung in das Kompetenzniveau 1 Rechnung getragen, weshalb diese Beeinträchtigungen nicht zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen können (BGE 148 V 174 E. 6.3).