Per 1. Mai 2023 ist gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 IVV in seiner vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 in Kraft gestandenen Fassung kein Abzug vom Invalideneinkommen zu gewähren, da eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von mehr als 50 % bestand. Bezüglich der weiteren relevanten Faktoren (vgl. hierzu zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6) gemäss BGE 126 V 75 (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ergibt sich Folgendes: