41.7 /40.0 [BfS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, 1990–2022, Total, 2022 = 41.7 h] x 12). Da der Beschwerdeführer seit Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihm an sich zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist zwecks Bemessung des Invalideneinkommens auf denselben LSE-Tabellenlohn abzustellen (vgl. hierzu BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 45'539.99 (Fr. 65'999.98 x 0.69 [Grad der Arbeitsfähigkeit]).