Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Druckausrüster auch im Gesundheitsfall nicht mehr ausüben würde, und zwecks Bemessung des Valideneinkommens auf die Tabellen der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) abzustellen. Es ergibt sich per 1. Mai 2023, dem vor dem Hintergrund der seit Mai 2022 bestehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. VB 61 S. 8 f.) und der einjährigen Wartezeit (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit.