im Zeitpunkt der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug übte er keine Erwerbstätigkeit aus (vgl. VB 34 S. 2 ff.). Angesichts der geschilderten Gegebenheiten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. vgl. hierzu BGE 134 V 109 E. 9.5, mit -5-