Es scheine eine "generelle Überforderung" bestanden zu haben (VB 61 S. 46). Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Begutachtung an, dass eine Tätigkeit für ihn auf dem erlernten Beruf als Druckausrüster gar nicht mehr möglich sei, da heute alles computergesteuert sei und diese Ausbildung gar nicht mehr existiere (VB 61 S. 20 f.; vgl. auch VB 61 S. 4). In der Folge arbeitete er – zwischen längeren Phasen von Nichterwerbstätigkeit – in verschiedenen Tätigkeiten temporär; im Zeitpunkt der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug übte er keine Erwerbstätigkeit aus (vgl. VB 34 S. 2 ff.).