3.3. Bezüglich der Bemessung des Valideneinkommens ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer angegeben hatte, er habe seine gelernte Tätigkeit als Druckausrüster im Jahr 2007 aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen (vgl. etwa VB 9 S. 2; 15 S. 4; 61 S. 40). Der psychiatrische Gutachter hielt diesbezüglich fest, dass es dem Beschwerdeführer mit Mühe gelungen sei, den Realschulabschluss zu machen und anschliessend eine 2-jährige Lehre als Druckausrüster abzuschliessen. Nach der Ausbildung sei es nicht gelungen, längerfristig im erlernten Beruf zu arbeiten. Es scheine eine "generelle Überforderung" bestanden zu haben (VB 61 S. 46).