3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass sich aus der gutachterlich festgelegten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 69 % ohne Weiteres ein IV-Grad unter 40 % ableiten lasse, könne nicht gefolgt werden. Es sei ein sauberer und nachvollziehbarer Einkommensvergleich inklusive Berücksichtigung der entsprechenden leidensbedingten bzw. mittlerweile auf Verordnungsstufe festgesetzten Abzüge vorzunehmen (Beschwerde S. 5).