Aufgrund der grenzwertigen Intelligenzminderung mit den damit einhergehenden Defiziten bestehe bereits eine relevante Einschränkung der Leis- tungs- und Arbeitsfähigkeit. Hinzu würden die Einschränkungen kommen, die mit der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung verbunden seien (VB 61 S. 6). Im erlernten Beruf als Druckausrüster bestehe gesamthaft seit spätestens Mai 2022 eine 45%ige Arbeitsunfähigkeit.