2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. Mai 2024 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seiner unentgeltlichen Vertreterin Irja Zuber, Rechtsanwältin, Olten, ernannt Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. Februar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 78) zu Recht abgewiesen hat.