Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.183 / ms / bs Art. 136 Urteil vom 16. Oktober 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch Irja Zuber, Rechtsanwältin, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 16. Februar 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1987 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 18. November 2011 aufgrund von Rückenproblemen, Asthma und Untergewicht bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integra- tion/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nachdem der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen war, wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 19. Oktober 2012 gestützt auf die vorhandenen Akten ab. 1.2. Am 14. September 2022 (Datum Posteingang bei der Beschwerdegegne- rin) meldete sich der Beschwerdeführer – nun aufgrund psychischer Be- schwerden – erneut zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin tä- tigte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess den Beschwerdeführer auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD) bidisziplinär (psychiatrisch/neuropsychologisch) begutachten (Gut- achten der Academy of Swiss Insurance Medicine [asim], Basel, vom 24. Oktober 2023). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies sie das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. Februar 2024 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 16. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. März 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte fol- gende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16.02.2024 sei aufzuhe- ben. 2. Dem Beschwerdeführer seien ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt die gesetzlichen Leistungen aus der Invalidenversicherung zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu be- willigen und er sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. Mai 2024 wurde dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seiner un- entgeltlichen Vertreterin Irja Zuber, Rechtsanwältin, Olten, ernannt Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. Februar 2024 (Vernehm- lassungsbeilage [VB] 78) zu Recht abgewiesen hat. 2. In der angefochtenen Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das asim-Gutachten vom 24. Oktober 2023 (VB 61), welches eine psychiatrische und neuropsycho- logische Beurteilung vereint. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 61 S. 5): "1. Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) 2. Grenzwertige Intelligenzminderung 3. Leichte neuropsychologische Störung". Aufgrund der grenzwertigen Intelligenzminderung mit den damit einherge- henden Defiziten bestehe bereits eine relevante Einschränkung der Leis- tungs- und Arbeitsfähigkeit. Hinzu würden die Einschränkungen kommen, die mit der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung verbunden seien (VB 61 S. 6). Im erlernten Beruf als Druckausrüster bestehe gesamt- haft seit spätestens Mai 2022 eine 45%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine den Er- krankungen optimal angepasste Tätigkeit sei eine primär körperliche, nicht zu monotone Arbeit mit wechselnden Tätigkeiten mit einfachen, sich wie- derholenden Arbeitsaufträgen und Arbeitsabläufen, wenig Verantwortungs- übernahme, reduzierten Anforderungen an Lern- und Gedächtnisleistun- gen, wohlwollendem Arbeitsumfeld mit wenig sozialen Interaktionen. Dies könne z.B. eine Hilfstätigkeit in der Landwirtschaft sein. In einer angepass- ten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von gesamthaft 31 % (Pen- sum von sechs Stunden pro Tag mit zusätzlicher Pause von einer halben Stunde). Diese Arbeitsfähigkeit bestehe aktuell und schon seit der neu- ropsychologischen Abklärung im Mai 2022 (VB 61 S. 7 ff.). -4- Das asim-Gutachten vom 24. Oktober 2023 erfüllt die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein Gutachten (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353) und ist für die invalidenversicherungsrechtlichen Belange in medizinischer Hinsicht umfassend, was auch unter den Parteien nicht umstritten ist. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Feststellung der Beschwerde- gegnerin, dass sich aus der gutachterlich festgelegten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 69 % ohne Weiteres ein IV-Grad unter 40 % ableiten lasse, könne nicht gefolgt werden. Es sei ein sauberer und nachvollziehbarer Einkommensvergleich inklusive Berücksichtigung der entsprechenden leidensbedingten bzw. mittlerweile auf Verordnungsstufe festgesetzten Abzüge vorzunehmen (Beschwerde S. 5). 3.2. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG; vgl. auch Art. 25 und 26 IVV). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkom- men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung ge- setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in- valid geworden wäre (Valideneinkommen). 3.3. Bezüglich der Bemessung des Valideneinkommens ergibt sich aus den Ak- ten, dass der Beschwerdeführer angegeben hatte, er habe seine gelernte Tätigkeit als Druckausrüster im Jahr 2007 aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen (vgl. etwa VB 9 S. 2; 15 S. 4; 61 S. 40). Der psychiatri- sche Gutachter hielt diesbezüglich fest, dass es dem Beschwerdeführer mit Mühe gelungen sei, den Realschulabschluss zu machen und anschlies- send eine 2-jährige Lehre als Druckausrüster abzuschliessen. Nach der Ausbildung sei es nicht gelungen, längerfristig im erlernten Beruf zu arbei- ten. Es scheine eine "generelle Überforderung" bestanden zu haben (VB 61 S. 46). Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Begutachtung an, dass eine Tätigkeit für ihn auf dem erlernten Beruf als Druckausrüster gar nicht mehr möglich sei, da heute alles computergesteuert sei und diese Ausbildung gar nicht mehr existiere (VB 61 S. 20 f.; vgl. auch VB 61 S. 4). In der Folge arbeitete er – zwischen längeren Phasen von Nichterwerbstä- tigkeit – in verschiedenen Tätigkeiten temporär; im Zeitpunkt der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug übte er keine Erwerbstätigkeit aus (vgl. VB 34 S. 2 ff.). Angesichts der geschilderten Gegebenheiten ist mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. vgl. hierzu BGE 134 V 109 E. 9.5, mit -5- Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1) davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer die Tätigkeit als Druckausrüster auch im Gesundheitsfall nicht mehr ausüben würde, und zwecks Bemessung des Valideneinkom- mens auf die Tabellen der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) abzustellen. Es ergibt sich per 1. Mai 2023, dem vor dem Hintergrund der seit Mai 2022 bestehenden Einschränkung der Arbeitsfä- higkeit (vgl. VB 61 S. 8 f.) und der einjährigen Wartezeit (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) frühestmöglichen Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs, ein Valideneinkommen von Fr. 65'999.98 (Fr. 5'261.00 [BfS, LSE 2020, Monat- licher Bruttolohn {Zentralwert} nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenz- niveau 1, Männer] x 107.1/106.8 [indexiert auf das Jahr 2022; BfS, T1.1.10, Nominallohnindex Männer 2011-2022, Total, 2020 =106.8, 2022 =107.1] x 41.7 /40.0 [BfS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, 1990–2022, Total, 2022 = 41.7 h] x 12). Da der Beschwerdeführer seit Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihm an sich zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist zwecks Bemes- sung des Invalideneinkommens auf denselben LSE-Tabellenlohn abzustel- len (vgl. hierzu BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). Damit ergibt sich ein Invalideneinkom- men von Fr. 45'539.99 (Fr. 65'999.98 x 0.69 [Grad der Arbeitsfähigkeit]). Per 1. Mai 2023 ist gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 IVV in seiner vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 in Kraft gestandenen Fassung kein Abzug vom Invalideneinkommen zu gewähren, da eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von mehr als 50 % bestand. Bezüglich der weiteren relevanten Faktoren (vgl. hierzu zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6) gemäss BGE 126 V 75 (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Auf- enthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ergibt sich Folgendes: Den beste- henden gesundheitlichen Einschränkungen wurde bereits bei der Arbeits- fähigkeitseinschätzung im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils einer ange- passten Tätigkeit sowie mit der erfolgten Einteilung in das Kompetenzni- veau 1 Rechnung getragen, weshalb diese Beeinträchtigungen nicht zu ei- nem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen können (BGE 148 V 174 E. 6.3). Es besteht auch kein Anlass, aufgrund des Alters des 1987 gebo- renen Beschwerdeführers einen Abzug vorzunehmen, denn Hilfsarbeiten werden grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (vgl. statt vieler: Ur- teile des Bundesgerichts 8C_469/2016 vom 7. September 2016 E. 4.3.3, 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4 und 8C_672/2013 vom 20. Februar 2014 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Bedeutung der Anzahl Dienst- jahre nimmt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im privaten Sek- tor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2), weshalb mit Blick auf das der Invaliditätsgradberechnung zugrunde liegende Kompetenzniveau 1 -6- einer (beim Beschwerdeführer ohnehin nicht vorhandenen) langen Be- triebszugehörigkeit keine relevante Bedeutung zukommt (Urteil des Bun- desgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Hin- sichtlich des Merkmals der Nationalität/Aufenthaltskategorie ist festzuhal- ten, dass der Beschwerdeführer Schweizer Bürger ist (VB 28), was recht- sprechungsgemäss keinen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_304/2022 vom 30. Mai 2023 E. 4.1.1). Da dem Be- schwerdeführer in einer entsprechend angepassten Tätigkeit lediglich eine Anwesenheit von sechs Stunden pro Tag (mit einem erhöhten Pausenbe- darf von einer halben Stunde pro Tag) zumutbar ist (vgl. VB 61 S. 8 f.), ist hinsichtlich des Merkmals der Teilzeitbeschäftigung von einer leicht lohn- senkenden Wirkung auszugehen (BfS, LSE 2020, Tabelle T18, Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunktion, Männer, Total und Teilzeit [50 % - 74 %]). Gesamthaft wäre per 1. Mai 2023 daher höchstens ein leidensbedingter Abzug von 5 % angezeigt. Per 1. Januar 2024 ist sodann aufgrund der ab diesem Datum gültigen Fas- sung des Art. 26bis Abs. 3 IVV ein Abzug von 10 % vom statistischen Ein- kommen vorzunehmen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (vgl. Art. 26bis Abs. 3 IVV letzter Satz). Daraus resultiert per 1. Januar 2024 ein Invaliden- einkommen von Fr. 40'986.00 (Fr. 65'999.98 x 0.69 [Grad der Arbeitsfähig- keit] x 0.90 [Abzug vom statistischen Wert]). Bei Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens ergibt sich somit per 1. Januar 2024 ein rentenausschliessender (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) Invaliditätsgrad von (gerundet) 38 % ([65'999.98 - 40'986.00] / 65'999.98 x 100). Da bei der Festsetzung des Invalidenein- kommens per 1. Mai 2023 lediglich ein leidensbedingter Abzug von höchs- tens 5 % vorzunehmen ist, ergibt sich folglich auch für diesen Vergleichs- zeitpunkt ein unter 40 % liegender Invaliditätsgrad und demenentspre- chend kein Rentenanspruch. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" und macht geltend, die Beschwerdegegnerin sei zum Schluss gekommen, dass ein Belastbarkeits- und Arbeitstraining not- wendig sei, um seine tatsächliche Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit zu prü- fen. Der Rentenentscheid sei daher als verfrüht zu betrachten (Beschwerde S. 4 f.). 4.2. Der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) bzw. "Eingliederung statt Rente" greift, wenn die Erwerbsfähigkeit einer versi- cherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmass- -7- nahmen wiederhergestellt, erhalten oder verbessert werden kann. Falls ein Rentenanspruch indes durch allenfalls noch vorzunehmende berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht mehr beeinflusst werden kann, etwa, weil ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits jetzt nicht gegeben ist, kann der Rentenentscheid unabhängig von allfälligen Eingliederungsmass- nahmen gefällt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_585/2021 vom 6. Januar 2022 E. 5.1 und 8C_204/2021 vom 26. Mai 2021 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Da dies nach dem Dargelegten (vgl. E. 3.3 hiervor) der Fall ist, war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, mit dem Rentenentscheid zuzuwarten bis zum Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen, zumal ausweis- lich der Akten über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen noch gar nicht entschieden wurde. Zudem geht aus den Ak- ten hervor, dass der Beschwerdeführer am 12. März 2024 beantragte, den Start allfälliger Integrationsmassnahmen zu verschieben (VB 82). Eine Ver- letzung des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" ist nicht ersichtlich. Die Verfügung vom 16. Februar 2024 erweist sich demnach auch in dieser Hin- sicht im Ergebnis als rechtens. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da diesem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzu- merken. 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird das an- gemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsge- richtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 5.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. -8- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.00 werden dem Beschwer- deführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird richterlich auf Fr. 2'000.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Irja Zuber, Rechtsanwältin, Olten, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 2'000.00 auszurichten. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -9- Aarau, 16. Oktober 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Peterhans Schweizer