Die Beschwerdegegnerin hat somit die Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht rückwirkend per Beginn des Anstellungsverhältnisses im Juli 2020 aufgehoben und die vom 1. Juli 2020 bis 31. August 2023 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen zurückgefordert. Die Höhe des zurückgeforderten Betrages wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt und ist ausweislich der Akten nicht zu beanstanden, womit sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).