Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer bestreitet ausweislich der Akten zu Recht nicht, dass er die im Juli 2020 angetretene Stelle (vgl. VB 422) der Beschwerdegegnerin nicht gemeldet und damit eine Meldepflichtverletzung begangen hat (vgl. zur Meldepflichtverletzung BGE 145 V 141 E. 7.3 S. 148 ff.). Die Beschwerdegegnerin hat somit die Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht rückwirkend per Beginn des Anstellungsverhältnisses im Juli 2020 aufgehoben und die vom 1. Juli 2020 bis 31. August 2023 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen zurückgefordert.