Die entsprechende Berechnung des Invalideneinkommens der Beschwerdegegnerin gestützt auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittverdienst ist somit nicht zu beanstanden. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf die ab Juli 2020 bestehende beruflich-erwerbliche Situation und das tatsächlich erzielte Einkommen des Beschwerdeführers abstellte, zumal das Anstellungsverhältnis unzweifelhaft von dauerhafter Natur ist und offenbar immer noch andauert, womit es als stabil zu betrachten ist (vgl. E. 3.3. hiervor und VB 427).