3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, sein tatsächlich erzieltes Monatseinkommen sei erst ab März 2021 höher gewesen als das mit Verfügung vom 23. Februar 2018 festgelegte (hypothetische) Invalideneinkommen von Fr. 60'097.00, da er in der Einarbeitungszeit zunächst noch ein tieferes Einkommen erzielt habe. Daher sei bis mindestens Ende März 2021 das hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 60'097.00 beizubehalten (Beschwerde S. 3 f.).