In dieser ging die Beschwerdegegnerin davon aus, der Beschwerdeführer, der in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, übe keine Erwerbstätigkeit aus und stützte sich für die Berechnung das Invalideneinkommen daher auf einen hypothetisch erzielbaren Lohn ab (vgl. VB 332 S. 8 ff.). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit 1. Juli 2020 vollzeitig als Monteur arbeitet (vgl. VB 422), ist aufgrund der veränderten Erwerbs- und Einkommensverhältnisse vom Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in beruflicher-erwerblicher Hinsicht auszugehen. -4-