in retrospektiver Hinsicht bildet vorliegend unbestritten die Verfügung vom 23. Februar 2018, mit welcher die Rente des Beschwerdeführers per 1. Februar 2018 auf 20 % erhöht worden war (VB 311). In dieser ging die Beschwerdegegnerin davon aus, der Beschwerdeführer, der in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, übe keine Erwerbstätigkeit aus und stützte sich für die Berechnung das Invalideneinkommen daher auf einen hypothetisch erzielbaren Lohn ab (vgl. VB 332 S. 8 ff.).