1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 429) zu Recht die Invalidenrente des Beschwerdeführers rückwirkend per 1. Juli 2020 aufgehoben und vom 1. Juli 2020 bis 31. Juli 2023 zu Unrecht ausgerichtete Leistungen im Betrag von Fr. 42'974.00 zurückgefordert hat.