2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. März 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei Einspracheentscheid vom 19. Februar 2024 aufzuheben. 2. Eventualiter sei eine Rentenaufhebung nicht vor dem 1. April 2021 vorzunehmen; unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 1. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: