1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Januar 2014 ab 1. November 2013 eine Invalidenrente von 15 % zu. Im Rahmen einer Revision überprüfte die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch und erhöhte die Invalidenrente aufgrund von veränderten Verhältnissen mit Verfügung vom 23. Februar 2018 per 1. Februar 2018 auf 20 %, woran sie mit Einspracheentscheid vom 18. Juni 2018 festhielt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. März 2020 ab.