Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.181 / db / bs Art. 135 Urteil vom 10. Oktober 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Franziska Venghaus, AXA-ARAG Rechtsschutz AG, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 19. Februar 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Januar 2014 ab 1. November 2013 eine Invalidenrente von 15 % zu. Im Rahmen einer Revision überprüfte die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch und erhöhte die Invalidenrente aufgrund von veränder- ten Verhältnissen mit Verfügung vom 23. Februar 2018 per 1. Februar 2018 auf 20 %, woran sie mit Einspracheentscheid vom 18. Juni 2018 festhielt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. März 2020 ab. 1.2. In der Folge führte die Beschwerdegegnerin erneut eine Rentenrevision durch und forderte den Beschwerdeführer auf, seine Arbeits- und Ver- dienstverhältnisse bekanntzugeben. Der Beschwerdeführer teilte der Be- schwerdegegnerin daraufhin am 14. August 2023 mit, er arbeite seit 2. Juli 2020 als Monteur. Zudem reichte er die Lohnabrechnungen von Juni 2022 bis Juni 2023 zu den Akten. In der Folge berechnete die Beschwerde- gegnerin den Invaliditätsgrad ab Beginn des Arbeitsverhältnisses im Juli 2020 neu, hob die Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. September 2023 aufgrund einer Meldepflichtverletzung rückwirkend per 1. Juli 2020 auf und forderte für die Zeit von 1. Juli 2020 bis 31. August 2023 unrechtmässig ausgerichtete Leistungen von gesamthaft Fr. 42'974.00 zurück. Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Einsprache- entscheid vom 19. Februar 2024 fest. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Februar 2024 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 15. März 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei Einspracheentscheid vom 19. Februar 2024 aufzuheben. 2. Eventualiter sei eine Rentenaufhebung nicht vor dem 1. April 2021 vor- zunehmen; unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg- nerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 1. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 19. Februar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 429) zu Recht die Invalidenrente des Beschwerdeführers rückwirkend per 1. Juli 2020 aufgehoben und vom 1. Juli 2020 bis 31. Juli 2023 zu Unrecht aus- gerichtete Leistungen im Betrag von Fr. 42'974.00 zurückgefordert hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis 31. Dezember 2021 in Kraft ge- standenen und vorliegend anwendbaren Fassung (zu deren Massgeblich- keit vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213; 129 V 354 E. 1 S. 365 mit Hinwei- sen) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invalidi- tätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich erheblich verändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält- nissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan- spruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Recht- sprechungsgemäss ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweis; NABOLD, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 5. Aufl. 2024, S. 152 ff. mit Hinweis unter anderem auf BGE 119 V 475 E. 1b/aa S. 478). 2.2. Den revisionsrechtlich massgeblichen Vergleichszeitpunkt (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.) in retrospektiver Hinsicht bildet vorliegend unbestritten die Verfügung vom 23. Februar 2018, mit welcher die Rente des Beschwerdeführers per 1. Februar 2018 auf 20 % erhöht worden war (VB 311). In dieser ging die Beschwerdegegnerin davon aus, der Beschwerdeführer, der in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % ar- beitsfähig sei, übe keine Erwerbstätigkeit aus und stützte sich für die Be- rechnung das Invalideneinkommen daher auf einen hypothetisch erzielba- ren Lohn ab (vgl. VB 332 S. 8 ff.). Angesichts der Tatsache, dass der Be- schwerdeführer seit 1. Juli 2020 vollzeitig als Monteur arbeitet (vgl. VB 422), ist aufgrund der veränderten Erwerbs- und Einkommensverhält- nisse vom Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in beruflicher-erwerblicher Hinsicht auszugehen. -4- 3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, sein tatsächlich erzieltes Monatseinkom- men sei erst ab März 2021 höher gewesen als das mit Verfügung vom 23. Februar 2018 festgelegte (hypothetische) Invalideneinkommen von Fr. 60'097.00, da er in der Einarbeitungszeit zunächst noch ein tieferes Ein- kommen erzielt habe. Daher sei bis mindestens Ende März 2021 das hy- pothetische Invalideneinkommen von Fr. 60'097.00 beizubehalten (Be- schwerde S. 3 f.). 3.2. In der Unfallversicherung gilt prinzipiell die in Art. 16 ATSG festgelegte Me- thode zur Bestimmung der Invalidität (UELI KIESER, Kommentar zum Bun- desgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 166 zu Art. 16 ATSG; vgl. jedoch Art. 18 Abs. 2 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er- zielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er- zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; soge- nannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Der Einkom- mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermit- telt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom- mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2021 vom 22. Juli 2021 E. 7.2). 3.3. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Recht- sprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f. mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475; Urteile des Bundesgerichts 8C_315/2020 vom 24. September 2020 E. 3.2; 8C_545/2020 vom 4. November 2020 E. 5.1). Dabei ist auf den während einer längeren Zeit- spanne erzielten Durchschnittverdienst abzustellen (Urteil des Bundes- gerichts 8C_450/2020 vom 15. September 2020 E. 4.2.5). -5- 4. 4.1. Das Invalideneinkommen bestimmte die Beschwerdegegnerin im ange- fochtenen Einspracheentscheid gestützt auf den IK-Auszug, wonach der Beschwerdeführer von Juli bis Dezember 2020 ein Einkommen von Fr. 36'602.00 erzielt hat, und rechnete dieses auf das ganze Jahr 2020 um, woraus sich ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 73'204.00 ergab (VB 402, 404 S. 4, 410 S. 2). Aus dem Kumulativjournal des Arbeitgebers ist ebenfalls ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von Juli bis Dezember 2020 ein Einkommen von insgesamt Fr. 36'602.20 erzielt hat (vgl. VB 427 S. 1; Bruttolohn Total). Dabei betrug sein Einkommen im Juli und August 2020 je Fr. 4'800.00, im September 2020 Fr. 4'892.40, im Oktober 2020 Fr. 7'457.45, im November Fr. 7'391.60 und im Dezember 2020 Fr. 7'260.75, was seine Darstellung bestätigt, wonach er in den ersten drei Monaten seiner Anstellung ein geringeres Einkommen erzielt hat als in den nachfolgenden Monaten. Durch die Aufrechnung des für die zweite Jahres- hälfte 2020 insgesamt erzielten Einkommens auf ein ganzes Jahr, woraus sich Fr. 73'204.00 ergibt, wurden die geringeren Einkommen der ersten Monate Juli bis September 2020 jedoch berücksichtigt und damit dem Um- stand Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer in den ersten drei Monaten seiner Beschäftigung ein geringeres Einkommen erzielte als in den darauffolgenden Monaten. Die entsprechende Berechnung des Invali- deneinkommens der Beschwerdegegnerin gestützt auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittverdienst ist somit nicht zu be- anstanden. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegeg- nerin für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf die ab Juli 2020 bestehende beruflich-erwerbliche Situation und das tatsächlich erzielte Ein- kommen des Beschwerdeführers abstellte, zumal das Anstellungsverhält- nis unzweifelhaft von dauerhafter Natur ist und offenbar immer noch an- dauert, womit es als stabil zu betrachten ist (vgl. E. 3.3. hiervor und VB 427). 4.2. Bei einem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 74'836.00 (VB 429 S. 5 f.) und einem Invalideneinkommen von Fr. 73'204.00 errechnete die Beschwerdegegnerin zu Recht ab Juli 2020 eine Erwerbseinbusse von Fr. 1'632.00, was einem (rentenausschliessenden; vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG) Invaliditätsgrad von 2.18 % entspricht (VB 429 S. 6). 4.3. Eine Anpassung der Rente hat dabei in Anwendung von Art. 17. Abs. 1 ATSG grundsätzlich für die Zukunft zu erfolgen. Bei Meldepflichtverletzun- gen nach Art. 31 Abs. 1 ATSG ist "für die Zukunft" so zu verstehen, dass die Rentenanpassung auf den Zeitpunkt der Sachverhaltsänderung zu er- folgen hat (BGE 145 V 141 E. 7.3.4 S. 150). -6- Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer bestreitet ausweislich der Akten zu Recht nicht, dass er die im Juli 2020 angetretene Stelle (vgl. VB 422) der Beschwerdegegnerin nicht gemeldet und damit eine Melde- pflichtverletzung begangen hat (vgl. zur Meldepflichtverletzung BGE 145 V 141 E. 7.3 S. 148 ff.). Die Beschwerdegegnerin hat somit die Invaliden- rente des Beschwerdeführers zu Recht rückwirkend per Beginn des Anstel- lungsverhältnisses im Juli 2020 aufgehoben und die vom 1. Juli 2020 bis 31. August 2023 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen zurückgefordert. Die Höhe des zurückgeforderten Betrages wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt und ist ausweislich der Akten nicht zu beanstanden, womit sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -7- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 10. Oktober 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Peterhans Bächli