3.5. Zusammenfassend ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin – wie vor Eintritt der Teilarbeitslosigkeit – während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung in den Monaten Februar 2021 bis Mai 2021 weiterhin einer Beschäftigung im Gesamtumfang des davor ausgeübten Pensums nachgehen wollte. Der versicherte Verdienst für diesen Zeitraum -7-