Es lassen sich den Akten keinerlei Hinweise entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin ihr zuvor insgesamt geleistetes Pensum reduzieren wollte. Im Gegenteil spricht auch der Umstand, dass sie im Mai 2021 eine neue Stelle als Logistikerin im Pensum von 15/20 Std. pro Woche antrat und diese Tätigkeit in der Folge noch bis Ende Mai 2022 zusätzlich zur Anstellung bei der B._____ AG ausübte (VB 633), dafür, dass sie auch von Februar bis Mai 2021 im bisherigen Pensum hatte arbeiten wollen.