3.4. Aufgrund dieser Angaben und des Umstands, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Teilarbeitslosigkeit zwei Beschäftigungen im Umfang von rund 40 % bei der B._____ AG respektive 50 % bei der C._____ AG ausübte, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.2 hiervor) davon auszugehen, dass sie einen Ersatz für die Teilzeitstelle bei der C._____ AG in gleichem Umfang suchte und nicht, wie die Beschwerdegegnerin annahm (vgl. VB 166), lediglich insgesamt eine Beschäftigung im Umfang von 50% gesucht hat. Es lassen sich den Akten keinerlei Hinweise entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin ihr zuvor insgesamt geleistetes Pensum reduzieren wollte.