Gemäss der Arbeitgeberbescheinigung der B._____ AG vom 10. August 2022 war die Beschwerdeführerin ab dem 16. März 2020 (und noch bis 31. Juli 2022) gleichzeitig im Teilzeitpensum (16.8 Stunden pro Woche bei einer Normalarbeitszeit im Betrieb von 42 Stunden pro Woche) bei ihr angestellt (VB 508 f.). Auf den entsprechenden Formularen "Angaben der versicherten Person für den Monat ___" für die Monate Februar, März, April und Mai 2021 bestätigte die Beschwerdeführerin stets, im gleichen Umfang wie im Vormonat Arbeit zu suchen (vgl. VB 739; 728; 726; 645).