3.3. Auf dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 21. Januar 2021 gab die Beschwerdeführerin – in Übereinstimmung mit dem bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung angegebenen gewünschten Beschäftigungsgrad von 50 % (VB 788) – an, bereit und in der Lage zu sein, im Pensum von 50 % einer Vollzeitbeschäftigung zu arbeiten. Die Frage, ob sie gegen- -6-