Zu Beginn der Arbeitslosigkeit ist es zulässig, dass sich die versicherte Person im Zwischenverdienst auf das Finden einer Arbeit konzentriert, die dem Beschäftigungsgrad der verlorenen Teilzeitstelle entspricht. Nach ein paar Monaten hat die versicherte Person ihre Arbeitsbemühungen auf den Umfang der verlorenen und noch vorhandenen Teilzeitbeschäftigungen auszudehnen (vgl. Audit Letter TCIN des Staatssekretariates für Wirtschaft [seco], Ausgabe 2014/2, S. 4 f.).