3.2.3. Besteht die versicherte Person in Kenntnis der Rechtsfolgen darauf, nur im Rahmen der verlorenen Teilzeitstelle dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen, hat dies zur Folge, dass der versicherte Verdienst im entsprechenden Umfang gekürzt und der Zwischenverdienst trotzdem in vollem Umfang angerechnet wird. Zu Beginn der Arbeitslosigkeit ist es zulässig, dass sich die versicherte Person im Zwischenverdienst auf das Finden einer Arbeit konzentriert, die dem Beschäftigungsgrad der verlorenen Teilzeitstelle entspricht.