Bei zwei möglichen Sachverhaltsvarianten ist auf die wahrscheinlichere abzustellen, wenn begründeterweise angenommen werden darf, dass weitere Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (SVR 2012 BVG Nr. 22 S. 89, 9C_541/2011 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_747/2013 vom 18. März 2014 E. 3.3).