Wenn sie korrekt beraten worden wäre und ihre Anstellung bei der B._____ AG auf den Formularen "Angaben der versicherten Person" dementsprechend jeweils angegeben hätte, hätte sie sogar Anspruch auf höhere Taggeldleistungen gehabt. Unter Berücksichtigung der nach Abzug der Rückforderung ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung für die Monate Februar bis Mai 2021 im Gesamtbetrag von Fr. 1'588.25 und ihres sich bei korrekter Berechnung auf insgesamt Fr. 10'471.40 belaufenden Anspruchs auf Taggelder für die fragliche Periode habe sie gegenüber der Beschwerdegegnerin noch Anspruch auf eine Zahlung von Fr. 8'883.15 (Beschwerde S. 7 f.). -4-