Unter Berücksichtigung der Einkünfte aus dem fraglichen Zwischenverdienst seien der Beschwerdeführerin für den genannten Zeitraum insgesamt Fr. 4'561.95 zu viel Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt worden. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe die Stelle bei der B._____ AG deshalb nicht angegeben, weil sie von der Beschwerdegegnerin mangelhaft beraten worden sei, und habe nicht vorsätzlich falsche Angaben gemacht (Beschwerde S. 3 ff.). Aufgrund der mangelhaften Beratung habe sie notwendige Angaben nicht machen können.