2.2. Mit Vernehmlassung vom 30. April 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Beschluss vom 27. November 2024 wies das Gericht die Parteien darauf hin, dass es die Sache allenfalls an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung zurückweisen könnte, was je nach Ergebnis der weiteren Abklärungen zu einer Schlechterstellung der Beschwerdeführerin führen könnte. Den Parteien wurde eine Frist von zehn Tagen zur Stellungnahme und der Beschwerdeführerin überdies zum allfälligen Rückzug der Beschwerde gesetzt. 2.4. Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 an ihrer Beschwerde fest.