2. 2.1. Mit Eingabe vom 14. März 2024 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen diesen Entscheid und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid der Einsprachestelle der Beschwerdegegnerin vom 15. Februar 2024 sei aufzuheben; 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die Monate Februar 2021 bis Mai 2021 in der Höhe von CHF 8'883.15 zu bezahlen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inkl. MwSt., zu Lasten des Kantons Aargau." -3-