Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 hob die Beschwerdegegnerin daraufhin die Abrechnungen für die Monate Februar 2021 bis Mai 2021 revisionsweise auf und forderte von der Beschwerdeführerin für diese Monate zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 4'561.95 zurück. Die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2022 wies die Beschwerdegegnerin, nachdem sie die Rückforderung mit der Taggeldforderung der Beschwerdeführerin für die Monate Juni und Juli 2022 verrechnet hatte, mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2024 ab.