Der Personalverantwortliche der B._____ AG teilte der Mitarbeiterin des RAV daraufhin mit E-Mail vom 13. Juli 2022 mit, dass die Beschwerdeführerin seit 16. März 2020 im Pensum von 40 % bei der B._____ AG angestellt sei, wobei das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2022 gekündigt worden sei. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 hob die Beschwerdegegnerin daraufhin die Abrechnungen für die Monate Februar 2021 bis Mai 2021 revisionsweise auf und forderte von der Beschwerdeführerin für diese Monate zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 4'561.95 zurück.