1. 1.1. Die 1980 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 15. Januar 2021 zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 21. Januar 2021 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. Februar 2021, wobei sie angab, bereit und in der Lage zu sein, im Pensum von 50 % zu arbeiten. Die Beschwerdegegnerin richtete der Beschwerdeführerin in der Folge Arbeitslosenentschädigung aus, bis sich letztere aufgrund des Antritts einer neuen Stelle am 25. Mai 2021 am 24. Mai 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) abmeldete.