4.3. Die Feststellung des anspruchsrelevanten Sachverhalts erweist sich somit unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) als unvollständig. Die Sache ist folglich zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Anschluss an die Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin über einen weiteren Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden haben. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.