Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin im medaffairs-Gutachten vom 21. Juni 2016 aufgrund ihrer psychischen Beschwerden eine 55-60%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert worden war (VB 60 S. 33), die Beschwerdegegnerin dann aber in ihrer Verfügung vom 13. Februar 2017 davon ausging, dass diese Arbeitsunfähigkeit mangels einer adäquaten (psychiatrischen und rheumatologischen) Behandlung und aufgrund des fortbestehenden Aktivitätsniveaus der Beschwerdeführerin invalidenversicherungsrechtlich nicht von Relevanz sei (vgl. VB 73