Nachdem ihm keine Angaben zur Häufigkeit und zum Verlauf der durchgeführten (ambulanten) Therapie vorlagen, ist nicht vollständig nachvollziehbar, weshalb er die Behandlung der psychischen Leiden in der Folge – einzig aufgrund der niedrig dosierten antidepressiven Medikation, welche er als deutliche Inkonsistenz zu den diagnostizierten Störungen hervorhob – als ungenügend beurteilte (vgl. VB 142 S. 3). Auf die konsiliarische Aktenbeurteilung von med. pract. C._____ vom 17. August 2023 kann bereits aus diesem Grund nicht abgestellt werden.