Entsprechend wies med. pract. C._____ selbst darauf hin, dass die ambulante Sitzungsfrequenz unklar sei und nach der Neuanmeldung im Übrigen auch keine intensive stationäre oder teilstationäre Behandlung dokumentiert sei (vgl. VB 142 S. 3). Nachdem ihm keine Angaben zur Häufigkeit und zum Verlauf der durchgeführten (ambulanten) Therapie vorlagen, ist nicht vollständig nachvollziehbar, weshalb er die Behandlung der psychischen Leiden in der Folge – einzig aufgrund der niedrig dosierten antidepressiven Medikation, welche er als deutliche Inkonsistenz zu den diagnostizierten Störungen hervorhob – als ungenügend beurteilte (vgl. VB 142 S. 3).