Gemäss der Konsensbeurteilung des medaffairs-Gutachtens vom 21. Juni 2016 umfasste das Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin demgegenüber nur Tätigkeiten, bei welchen nur Haltefunktionen von der linken Hand ausgeführt werden mussten, keine anspruchsvollen feinmotorischen Tätigkeiten notwendig waren und die maximale Traglast der linken Hand von 2 kg nicht überschritten wurde (VB 60 S. 33). Dies wurde rheumatologisch und orthopädisch mit der persistierenden funktionellen Dysfunktion der linken Hand mit Funktionseinschränkung von Zeigefinger und Daumen und persistierenden Missempfindungen begründet (vgl. VB 60 S. 25, 60,