4. 4.1. Gemäss den Aktenbeurteilungen von Prof. Dr. med. B._____ vom 22. Mai 2023 und 18. August 2023 sind der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer festgestellten somatischen Beschwerden leichte und selten mittelschwere körperliche Tätigkeiten zumutbar (vgl. VB 139 S. 11 f.; 143). Gemäss der Konsensbeurteilung des medaffairs-Gutachtens vom 21. Juni 2016 umfasste das Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin demgegenüber nur Tätigkeiten, bei welchen nur Haltefunktionen von der linken Hand ausgeführt werden mussten, keine anspruchsvollen feinmotorischen Tätigkeiten notwendig waren und die maximale Traglast der linken Hand von 2 kg nicht überschritten wurde (VB 60 S. 33).