Die aktuelle niedrige antidepressive Medikation müsse als deutliche Inkonsistenz zu den diagnostizierten Störungen hervorgehoben werden. Auch sei die ambulante Sitzungsfrequenz unklar, und intensive stationäre oder teilstationäre Behandlungsbemühungen seien nach der Neuanmeldung nicht dokumentiert. Es bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht eine unveränderte Situation bei ungenügender Behandlung (VB 142 S. 2 f.; vgl. VB 143).